Mündliche Bauverhandlung (§ 18)
Liegen dem Ansuchen um Baubewilligung nicht sämtliche Zustimmungserklärungen (Angabe des Namens und Da-tums der Unterfertigung) der Eigentümer jener Grundstücke vor, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind oder liegen sonstige Gründe die baupolizeiliche Interessen berühren vor, hat die Baubehörde eine mündliche Verhandlung vorzunehmen.
Die Baubehörde hat binnen drei Monaten ab Einlagen der vollständigen Unterlagen den Baubewilligungsbescheid zu erlassen. Mit der Bauausführung darf erst nach Rechtskraft der Baubewilligung begonnen werden.