Geltungsbereich (§ 1)
(2) Vom Geltungsbereich des Baugesetzes ausgenommen sind:
- Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis 10 kW Engpassleistung, die bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1, 2 und 3 parallel zu Dach- oder Wandflächen auf diesen aufliegen oder in diese eingefügt sind,
- Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie (unter bestimmten Voraussetzung),
- Baustelleneinrichtungen, Bautafeln für die Dauer der Bauphase,
- Gruften und Grabstellen, welche dem Bgld. Leichen- und Bestattungswesengesetz unterliegen,
- Wartehäuschen, Haltestellen, Telefonzellen,
- Verkaufseinrichtungen auf öffentlichen Verkehrsflächen (bis max. 25 m² Brutto-Grundfläche),
- Marterl, sakrale Einrichtungen, Brauchtumseinrichtungen,
- Kinderspielplätze und Spielplatzeinrichtungen,
- Bauvorhaben, die der Gartengestaltung dienen (wie Zierbrunnen, Gartenteiche, nicht überdachte Pergolen, Hochbeete, Grillkamine),
- Fahnenstangen (bis 8,0 m Höhe),
- Markisen und Außenjalousien ( Mindestabstände zum Fahrbahnrand lt. Baugesetz sind einzuhalten!),
- Bienenstände (Freistände, leicht demontierbar),
- Ladestationen für Elektrofahrzeuge,
- Jagdreviereinrichtungen (mit Ausnahme von Gebäuden),
- Wohnwägen und Mobilheime (unterliegen dem Bgld. Camping- und Mobilheimgesetz),
- Werbe- und Ankündigungseinrichtungen zu Wahlen in eingeschränktem Zeitraum,
Achtung: Vorangeführte Vorhaben könnten u. U. anderen Gesetzen unterliegen. Es sollte jedenfalls VOR Baubeginn mit der Baubehörde Kontakt aufgenommen werden.