Bauamt
Baubehörden
Baubehörde erster Instanz ist der Bürgermeister - Baubehörde zweiter Instanz ist der Gemeinderat.
Mit 11.4.2019 trat die Burgenländische Baugesetz-Novelle in Kraft.
- Geltungsbereich des Baugesetzes (§ 1)
- Mitteilung eines geringfügigen Bauvorhabens(§16).pdf
- Bewilligungspflichtige Bauvorhaben (§ 17)
- Mündliche Bauverhandlung (§ 18)
- Erlöschen der Baubewilligung (§ 19)
- Abbruch von Gebäuden (§ 20)
- Anzeige Baubeginn - Verantwortlichkeit des Bauträger (§ 24)
- Fertigstellungsanzeige, Schlussüberprüfung, Benützungsfreigabe (§ 27)
- Baugebrechen (§ 28)
Bauverordnung
Gleichzeitig mit dem Bgld. Baugesetz 1997 wurde seitens der Bgld. Landesregierung auch die Bauverordnung, LGBl. Nr. 11/1998, erlassen. Diese regelt die technische Ausführung der Bauten, wie
- Standsicherheit
- Energieeinsparung und Wärmeschutz
- Schall- und Brandschutz
- Einfriedungen
- Fenster- und Belichtungsflächen
- Schutz vor Beeinträchtigungen durch Emissionen
- Raumhöhen
- Feuchtigkeitsschutz
- Umweltschutz
- Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit usw.
Zusätzlich zum Bgld. Baugesetz und der Bgld. Bauverordnung sind die Bestimmungen der OIB-Richtlinien zu beachten.
Gewerbliche Bauberatung
Mit der Durchführung von Verhandlungen im Zusammenhang mit
- gewerblichen Bauten und
- Bauten im Grünland
ist die Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf betraut.