Kommunalsteuer
Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer ist die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen.
Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Lohnzahlungen gewährt, Gestellungsentgelte gezahlt oder Aktivbezüge ersetzt worden sind. Lohnzahlungen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewahrt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen.
Die Kommunalsteuer ist vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten. Werden laufende Bezüge für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist die Kommunalsteuer bis zum 15. Februar abzuführen.
>> Hier finden Sie das Kommunalsteuergesetz: www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung
Ortstaxe
Die Ortstaxe beträgt pro Person und Nächtigung im Gemeindegebiet € 1,50.
Alle Gäste sind abgabepflichtig, die im Gemeindegebiet vorübergehend, dh nicht länger als zwei Monate, übernachten und dafür Entgelt entrichten. Es ist gleichgültig, ob dieses Entgelt vom Unterkunftnehmer selbst oder durch Dritte für diesen geleistet wird.
Die Unterkunftgeber sind verpflichtet, die Ortstaxe von den abgabepflichtigen Personen spätestens bei der Begleichung der Rechnung für die Nächtigung einzuheben. Unterkunftgeber ist, wer als Inhaber einer Gewerbeberechtigung in dem von ihm geführten Gewerbebetrieb, wer sonst in seinen Räumen (z.B. Privatzimmervermieter) oder wer als Verfügungsberechtigter über ein zum Campieren verwendetes Grundstück Gäste beherbergt. Ebenso sind die Betreiber von Mobilheimplätzen Unterkunftgeber.
Die Unterkunftgeber haben für die Abgabeermittlung geeignete Aufzeichnungen über alle Nächtigungen zu führen und die eingehobenen Beträge bis zum 10. des nächstfolgenden Monats an die Gemeinde abzuführen.
Von der Zahlung der Ortstaxe sind befreit:
- Personen unter 14 Jahren,
- alle Personen, die sich vorübergehend und ausschließlich zum Zwecke der Schul- und Berufsausbildung oder Berufsausübung im Bundesland aufhalten,
- alle Pfleglinge der öffentlichen Heil- und Pflegeanstalten sowie Patienten in Krankenanstalten;
- schwer Behinderte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 % und Blinde,
- Begleitpersonen von schwer Behinderten und Blinden, sofern die obgenannten Personen laut ärztlicher Bescheinigung völlig auf ständige Begleitung angewiesen sind.