Amtssignatur
Im Sinne einer elektronischen Verfahrensabwicklung kann die MARKTGEMEINDE RUDERSDORF auf ihren Formularen eine Amtssignatur anbringen. Dadurch wird gewährleistet, dass es sich um ein amtliches, elektronisches Dokument einer Behörde handelt. Durch die Amtssignatur können die Herkunft und die Echtheit eines Dokuments überprüft werden. Ein auf Papier ausgedrucktes mit einer Amtssignatur versehenes elektronisches Dokument einer Behörde hat gemäß § 20 E-GovG die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde.
Merkmale der Amtssigantur:
- Bildmarke (gem.§ 19 Abs. 1 E-GovG)
- Hinweis im Dokument "Dieses Dokument wurde amtssigniert" (gem. § 19 Abs. 3 E-GovG)
- Prüfinformation der elektronischen Signatur (gem. § 20 E-GovG)
>> Informationen zur Amtssignatur finden Sie unter: https://www.digitalaustria.gv.at/WissensWert/E-Gov-A-Z/Was-bedeutet-digitale-Verwaltung.html
Veröffentlichung der Bildmarke
Die Veröffentlichung der Bildmarke MARKTGEMEINDE RUDERSDORF gemäß § 19 Abs. 3 E-GovG finden sie hier.
Rückführbarkeit eines Ausdruckes mit Amtssignatur & elektronische Signaturprüfung
www.signaturpruefung.gv.at bzw. www.pruefung.signatur.rtr.at
Verifizierung bzw. sonstige Auskünfte zu amtssignierten Dokumenten der Gemeinde Rudersdorf
Das ausgedruckte Dokument kann bei der ausstellenden Behörde über die im Briefkopf angegebenen Kontaktdaten verifiziert werden. Dabei trifft der Absender des Dokuments nach Vorlage des vollständigen Ausdruckes eine Feststellung darüber, ob es sich tatsächlich um seine Erledigung handelt.
Rechtsmittelbelehrung
Rechtsmittel können folgender Form eingebracht werden:
- Persönlich/postalisch
- Per E-Mail
- Per FAX